AGB Full-Service-Mietvertrag / FSM PP

§1VERTRAGSGEGENSTAND
Gegenstand dieses Vertrages sind
1. die zeitlich begrenzte entgeltliche Nutzungsüberlassung der im
Full-Service-Mietvertrag bezeichneten Produkte (Geräte, Zusatzeinrichtungen,
Systeme und Systemteile und zwar in der bezeichneten Konfiguration) innerhalb Deutschlands;
2. die Wartung und Instandhaltung der im Full-Service-Mietvertrag bezeichneten Produkte an der vereinbarten Installationsadresse in Deutschland zu den nachfolgend geregelten Bedingungen;
3. das nichtübertragbare, nichtexklusive Recht (.Lizenz"), die mit den Produkten verbundene Software (Software und Firmware) gegen Entgelt für die Vertragsdauer in Deutschland zu benutzen.

§ 2 LIEFERUNG, TRANSPORT
1. Der Lieferant führt Transportleistungen (einschließlich Abtransport nach Mietende) zu der jeweils gültigen Transportkostenpauschale durch. Soweit der Aufstellungsort nur unter besonderem Aufwand zu erreichen ist, trägt der Mieter die damit verbundenen Mehrkosten.
2. Entsprechend den Wünschen des Mieters plant der Lieferant die Lieferung der Produkte. Aus einer Überschreitung der Lieferzeit kann der Mieter gegenüber dem Lieferanten nur Ansprüche herleiten, wenn solche Liefertermine von dem Lieferanten ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

§ 3 INSTALLATION
1. Der Mieter verpflichtet sich, die in den Installationsbedingungen angegebenen Voraussetzungen, wie insbesondere die Arbeits- und Sicherheitsabstände, die erforderlichen elektrischen Anschlüsse sowie die ggf. erforderlichen bautechnischen Veränderungen (insbesondere bei Installationen großer Geräte die erforderliche Be- und Entlüftung und die notwendige Bodenbelastbarkeit) auf eigene Kosten herzustellen; femer die Transportwege
zu gewährleisten.
2. Die Produkte sind betriebsbereit, wenn die von dem Lieferanten vorgesehenen Funktionstests erfolgreich durchgeführt sind. Der Mieter bestätigt dem Vermieter und dem Lieferanten die betriebsbereite Übergabe des Mietgegenstandes durch Unterzeichnung einer Übernahmeerklärung.

§4 LAUFZEIT
1. Die feste unkündbare Laufzeit des Mietvertrages ist umseitig unter C angegeben. Bei neu aufgestellten Geräten beginnt sie mit dem 1. des Monats der auf die Übernahme gem. § 3 Ziff. 2 folgt. Bei bereits installierten Geräten beginnt sie mit dem 1. des Monats der auf den Abschluss des Neuvertrages folgt.
2. Für Zusatzeinrichtungen gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

§ 5 WARTUNGSUMFANG
1. Der Lieferant übernimmt die Wartung der Produkte auf Anforderung des Mieters. Die nachfolgenden Vereinbarungen über Wartungsleistungen treten an die Stelle einer etwaigen mietrechtlichen Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters für die vermieteten Produkte.
2. Die Wartungsleistungen beinhalten:
a. Maßnahmen, die dazu dienen, das Produkt in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Instandsetzung);
b. die vom Lieferanten vorgesehenen Maßnahmen, die dazu dienen, das Produkt in einem betriebsbereiten Zustand zu halten (Instandhaltung);
c. die notwendigen Justagen und der Austausch von Teilen, die nicht mehr funktionsfähig sind. Die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über; FSM/PP 004/03 04.07
d. den Einbau von technischen Änderungen und Verbesserungen, die vom Lieferanten vorgesehen werden.
3. Die Wartungsleistungen schließen nicht ein:
a. Reparaturen, Ersatzteil-Lieferungen oder erhöhten Wartungsaufwand infolge unsachgemäßer Behandlung der Produkte oder infolge anderer, nicht vom Lieferanten bzw. Vermieter zu vertretender Umstände, wie z. B. höhere Gewalt, Diebstahl, Blitzschlag, Feuer, Wasser sowie fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mieters oder Dritter;
b. Arbeiten an elektrischen Anlagen außerhalb des Produktes;
c. Umsetzungen des Produktes auf Wunsch des Mieters.
4. Alle durch Umsetzung/Standortwechsel des Gerätes entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Wird der Lieferant mit der Umsetzung des Gerätes beauftragt, erfolgt die Berechnung gem. den jeweils gültigen Transportkosten-Pauschalen sowie zusätzlich für Techniker-Leistungen für Abbau und Installation gemäß den jeweils gültigen Preislisten des Lieferanten.
5. Die Standardwartung erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten
des Lieferanten, Montags bis Freitags von 8 bis 17 Uhr.
6. Nach diesem Vertrag geschUldete Leistungen, insbesondere die Diagnose und Behebung von Fehlern, kann der Lieferant auch telefonisch, durch e-mail, durch Fernzugriff auf die Produkte (.Remote Access") oder unter Nutzung des Internet erbringen.
Die Entscheidung über Vor-Ort-Einsätze trifft der Lieferant. Der Mieter wird den Lieferanten bei der Leistungserbringung im zumutbaren Rahmen unterstützen.
7. Bei Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung oder bei Verwendung von ungeeignetem Verbrauchsmaterial durch den Mieter werden die hierdurch entstandenen Aufwendungen an Arbeit und Material gemäß den jeweils gültigen Preislisten des Lieferanten gesondert berechnet. Unsachgemäße Behandlung ist auch die Verwendung von Verbrauchsmaterial einschließlich
Papier, das nicht den von dem Hersteller vorgeschriebenen Produktspezifikationen entspricht.
8. Erweiterungen bzw. Upgrades der Software oder Firmware sind nicht Bestandteil des vorliegenden Mietvertrages.
9. Unter Umständen ist zum Beheben von Störungen die Installation von Software bzw. Firmware-Wartungsversionen erforderlich. Diese Maßnahme wird im Rahmen des vorliegenden Mietvertrages durchgeführt, sofern sie für notwendig erachtet wird. Es werden nur Wartungsversionen für die jeweils neueste bzw. direkt vorhergehende Software- und Firmwareversion bzw. entsprechend der Genehmigung des Herstellers bereit gestellt.

§ 6 VERBRAUCHSMATERIAL
1. Der vorliegende Vertrag beinhaltet die Lieferung sämtlicher Verbrauchsmaterialien außer Papier und Strom. Durch Ubermittlung des Zählerstandes bei der Bestellung von Verbrauchsmaterialien wird die vertragsgemäße Verwendung festgestellt.
2. Im Rahmen des wirtschaftlich Sinnvollen wird angestrebt, Toner / Trommelmodule innerhalb von zwei Tagen nach Bestelleingang
zu liefern.
3. Verbrauchsmaterialbestellungen erfolgen bevorzugt über ein Online-System. Es sind jedoch auch alternative Bestellmöglichkeiten verfügbar.
4. Bei der Bestellung von Verbrauchsmaterialien hat der Mieter den Stand des Druck-/Kopienzählers zu übermitteln, um den Lieferanten bei der Leistungskontrolle zu unterstützen. Tonerbestellungen ohne Übermittlung des Zählerstandes zum Bestellzeitpunkt werden nicht bearbeitet.
5. Der Lieferant ist berechtigt, wiederaufbereitete bzw. neu befüllte Tonerpatronen und Trommelmodule in neuwertiger Qualität zu liefern.
6. Geliefertes Verbrauchsmaterial bleibt bis zum vertragsgemäßen Verbrauch im Eigentum des Lieferanten. Die Veräußerung oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig.

§ 7 ENTGELT
1. Die monatliche Mietrate wird jeweils kalendervierteljährlich im voraus berechnet und ist mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Im Quartal der Installation erfolgt diese Berechnung ggf. anteilig nach Kalendertagen.
2. Die Abrechung der Mehrkopien erfolgt einmal jährlich nachschüssig.
Zu diesem Zweck fordert der Lieferant den Mieter zum Fälligkeitstermin der Mehrkopienabrechnung direkt zur Übermittlung des Zählerstands über Web, E-Mail oder Telefon auf. Falls der Zählerstand nicht übermittelt wird, erstellt der Vermieter die Rechnung aufgrund eines geschätzten Verbrauchswerts. Als Grundlage für die Schätzung dienen bei Technikereinsätzen gewonnene Informationen und Tonerbestelldaten.
3. Minderkopien eines Jahres werden weder erstattet noch verrechnet.
4. Ändern sich die Kapitalmarktzinsen und damit die Refinanzierungskosten des Vermieters zwischen der Unterzeichnung dieses Vertrages durch den Mieter und der Unterzeichnung der Übernahmeerklärung gemäß § 3 Ziff. 2 bzw. dem Wirksamwerden des Mietvertrages gemäß D, so kann der Vermieter die Mieten entsprechend anpassen. Der Vermieter wird die Veränderung auf Verlagen des Mieters nachweisen.
5. Der Mieter trägt des weiteren alle sonstigen Kosten, Abgaben, Steuern und Gebühren, die durch die Nutzung des Mietgegenstandes bedingt sind. Gebühren und Abgaben, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung neu eingeführt werden und den Vermieter als Eigentümer betreffen, können auf die Mieten umgelegt werden.
6. Der Vermieter behält sich das Recht vor, jederzeit durch schriftliche Anzeige die genannten Preise und/oder deren Struktur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende (Änderungsfrist) zu ändern. Sollte eine sich hieraus ergebende Preiserhöhung 5% in einem Vertragsjahr übersteigen, ist der Mieter berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Kalendermonaten zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen.

§8 ZAHLUNG
1. Kommt der Mieter mit Zahlungen in Verzug, so kann der Vermieter unbeschadet der Geltendmachung eines höheren Schadens Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat verlangen.
2. Ist der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Mietrate in Verzug, so kann der Vermieter den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters zur Sicherung seines Eigentums zurücknehmen, ohne daß dadurch der Mieter zur Kündigung des Vertrages oder einer Minderung oder Einbehaltung der Mietrate berechtigt wäre. Der Vermieter wird dem Mieter den zurückgenommenen bzw. einen gleichwertigen Mietgegenstand wieder zur Verfügung stellen, sobald alle Rückstände ausgeglichen sind. Kosten hierfür gehen zu Lasten des Mieters. Für die Dauer eines Zahlungsrückstandes kann der Vermieter außerdem nach vorheriger Ankündigung die Wartungsleistungen zurückhalten.
3. Gegen Ansprüche des Vermieters aus dieser Vereinbarung kann der Mieter nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Vermieter anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur wegen Ansprüchen aus dieser Vereinbarung zu.

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

1. Die Gewährleistung des Vermieters für die Nutzbarkeit des Mietgegenstandes und für Sach- oder Rechtsmängel des Mietgegenstandes ist ausgeschlossen. Mängel des Mietgegenstandes befreien den Mieter - vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen - weder von der Pflicht zur Zahlung der Mietraten noch berechtigen sie ihn, diese zu kürzen, zurückzubehalten, Schadensersatz zu verlangen oder den Mietvertrag wegen Vorenthaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs oder aus sonstigen Gründen zu kündigen.
2. Der Vermieter tritt mit Ausnahme des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises infolge der Wandlung des Kaufvertrages sämtliche ihm gegen den Lieferanten aus dem Kaufvertrag zustehenden Ansprüche an den Mieter ab. Soweit diese Ansprüche nicht abtretbar sind, beauftragt und bevollmächtigt der Vermieter den Mieter unwiderruflich, entsprechende Rechte auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Die vorstehende Abtretung und Bevollmächtigung ist auflösend bedingt durch die Kündigung dieses Vertrages durch den Vermieter gemäß § 13 dieses Vertrages. Der Vermieter gewährleistet die Existenz, nicht aber die Einbringlichkeit der ihm gegen den Lieferanten zustehenden Ansprüche.
3. Macht der Mieter Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) geltend und stimmt der Lieferant dem zu, oder gibt ein Gericht dem Wandlungsbegehren statt, so wird der Mietvertrag von Anfang an gegenstandslos. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich von der Geltendmachung der Wandlung und ihrer Durchführung zu unterrichten.
4. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mietraten entfällt vorläufig mit Erklärung der Wandlung durch den Mieter gegenüber dem lieferanten, wenn der Mieter binnen vier Wochen Klage auf Wandlung gegen den Lieferanten erhebt.
5. Entfällt der Mietvertrag nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 9.3, so wird das Vertragsverhältnis unter Anwendung der Regelungen der §§ 812 ff BGB rückabgewickelt. Die gezogenen Nutzungen des Mieters werden berechnet anhand der vereinbarten Mietraten. Dem Mieter bleibt der Nachweis geringerer Nutzungsmöglichkeiten vorbehalten.
6. Verringert sich der Kaufpreis durch eine rechtskräftige Minderung, so werden die Mietraten entsprechend angepaßt. Der Mieter tritt in diesem Falle alle korrespondierenden Ansprüche gegen den Lieferanten an den Vermieter ab.
7. Im Übrigen haftet der Vermieter nach Gesetz und Vertrag, jedoch nur mit der Maßgabe, dass eine Haftung für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner Angestellten oder Erfüllungsgehilfen auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt ist.
8. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, z.B. von Produktionsausfall oder entgangenem Gewinn, wird im Falle leichter Fahrlässigkeit durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mietrate und der Schadenshöhe begrenzt.
9. Gegenüber Unternehmen haftet der Vermieter bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
10. Nicht beschränkt ist die Haftung des Vermieters für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 10 UNTERGANG DES MIETGEGENSTANDES
1. Sofern die Lieferbedingungen des Lieferanten nicht einen früheren Zeitpunkt vorsehen, geht die Gefahr für die Beschädigung, die Zerstörung, den Verlust oder den vorzeitigen Verschleiß des Mietgegenstandes gleich aus welchem Grunde spätestens mit dem Datum der Übernahmeerklärung auf den Mieter über. Die Regelung des § 543 Abs. 2 Ziff. 1 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vermieter ist von jedem der vorgenannten Ereignisse unverzüglich unter Mitteilung etwaiger getroffener Maßnahmen zu unterrichten.
2. Tritt eines der vorgenannten Ereignisse nach Gefahrübergang ein, so ist der Mieter, unbeschadet seiner Pflicht, die Mietraten weiterzubezahlen, berechtigt, und verpflichtet, den Mietgegenstand entweder auf eigene Kosten zu reparieren oder innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eintritt eines der vorgenannten Ereignisse ihn mit Zustimmung des Vermieters durch einen gleichwertigen Gegenstand zu ersetzen, der in das Eigentum des Vermieters übergeht. Aus dem Ersatz etwa entstehende Nachteile des Vermieters hat der Mieter auszugleichen.
3. Besteht die begründete Gefahr oder stellt sich heraus, daß der Mietgegenstand durch die Reparatur nicht vollständig instandgesetzt wird und/oder ist der reparierte oder ersetzte Mietgegenstand nicht völlig gleichwertig, so ist der Mieter verpflichtet, an den Vermieter den unter Zugrundelegung des jeweiligen Refinanzierungssatzes bestimmten Barwert der noch offenen Mietraten Zug um Zug gegen Übereignung des Mietgegenstandes und/oder der Abtretung aller Ansprüche bezüglich des Mietgegenstandes zu zahlen. Hiervon in Abzug zu bringen sind die vom Zeitpunkt der Kündigung in die Mietraten einkalkulierten laufzeitabhängigen Kosten. Mit der Zahlung durch den Mieter wird dieser Vertrag gegenstandslos.

§ 11 NUTZUNG UND WARTUNG
1. Der Mieter wird den Mietgegenstand pfleglich und in Übereinstimmung mit den Bedienungsanweisungen des Lieferanten nutzen. Die Untervermietung oder Nutzungsüberlassung an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat kein Kündigungsrecht, wenn diese Zustimmung versagt wird.
2. Der Mieter ist weiter verpflichtet, den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten und alle zu diesem Zweck notwendigen Reparaturen und sonstigen Maßnahmen durchführen zu lassen.
3. Bei der Produktwartung können neue oder neuwertige Teile oder Baugruppen verwendet werden, um eine gleichwertige oder verbesserte Produktqualität zu erzielen. Alle ausgetauschten Teile und Baugruppen gehen in den Besitz des Lieferanten über.

§ 12 EIGENTUM
1. Der Mietgegenstand verbleibt im Eigentum des Vermieters.
2. Änderungen und Anbauten an den Mietgegenstand sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig, die erteilt wird, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Änderungen durch den Lieferanten oder einen von dem lieferanten autorisierten Dritten geWährleistet ist und im übrigen weder die Funktionsfähigkeit noch die Versicherbarkeit des Mietgegenstandes beeinträchtigt werden.
3. Eine Entfernung des Mietgegenstandes aus den Räumen des Mieters sowie jeder sonstige Standortwechsel bedarf der Zustimmung des Vermieters. Transporte und Umsetzungen dürfen nur durch den Vermieter oder seine Beauftragten durchgeführt werden. Die Berechnung erfolgt gemäß gültiger Transportkostenpreisliste des Lieferanten. Bei Nichtbeachtung trägt der Mieter das Risiko.
4. Der Mieter wird den Vermieter unverzüglich von jeder Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters und insbesondere von Zugriffen Dritter hierauf unter Übersendung geeigneter Unterlagen unterrichten und auf eigene Kosten alle Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, derartige Zugriffe abzuwehren oder zu beseitigen.
5. Der Vermieter oder von ihm beauftragte Dritte haben das Recht, den Mietgegenstand während der üblichen Geschäftszeit des Mieters zu besichtigen.

§ 13 VORZEITIGE KÜNDIGUNG
1. Der Vermieter kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Fristen kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: der ganze oder teilweise Verzug mit einer Mietrate oder einer anderen Zahlung aufgrund dieses Vertrages trotz schriftlicher Mahnung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat die Zahlungseinstellung oder die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder die Abgabe oder Beantragung der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen des Mieters die Verletzung wesentlicher anderer Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung.
2. Kündigt der Vermieter aus wichtigem Grund, steht ihm ein sofort fälliger Schadensersatzanspruch zu, der sich wie folgt errechnet: Zunächst ist unter Zugrundelegung des jeweiligen Refinanzierungszinssatzes des Vermieters der Barwert aller offenen Mietraten zwischen der Kündigung und dem Ende der kalkulatorischen Laufzeit des Vertrages zu ermitteln. Dieser Betrag verringert sich vom Zeitpunkt der Kündigung an um die in die Mietraten einkalkulierten laufzeitabhängigen Kosten. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der Mieter diesen Vertrag erstmals fristgemäß kündigen kann, vermindert sich der Betrag des weiteren um den in die Mietraten kalkulierten anteiligen Gewinn.
Auf den so ermittelten Betrag wird ein etwaiger Erlös aus einer anderweitigen Verwertung des Mietgegenstandes nach Abzug der Vermarktungskosten zu 90% gutgeschrieben. Der so errechnete Betrag ist sofort in einer Summe zur
Zahlung fällig.
3. Der Schadensersatzanspruch ist des weiteren beschränkt durch die Höhe derjenigen Zahlungen, die der Mieter insgesamt zu zahlen hat, wenn er von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen würde, den Vertrag zum ersten zulässigen ordentlichen Kündigungstermin zu kündigen.
4. Das besondere Kündigungsrecht des Erben gemäß § 580 BGB ist ausgeschlossen.

§ 14 RÜCKGABE DES MIETGEGENSTANDES

1. Bei Beendigung des Mietvertrages, gleich aus welchem Grunde, hat der Mieter den Mietgegenstand dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand bei Anlieferung unter Berücksichtigung des normalen verschleißes entspricht.
2. Der Abbau und der Abtransport des Mietgegenstandes erfolgt durch den Lieferanten auf Kosten des Mieters gemäß dann gültiger Transportkostenpreisliste des Lieferanten.
3. Verzögert sich die Rücklieferung aus vom Mieter zu vertretenden Gründen, so kann der Vermieter unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens eine Nutzungsentschädigung in Höhe der entsprechenden Mietrate verlangen.

§ 15 AUSKUNFT, DATENSCHUTZ
1. Der Mieter ist damit einverstanden, daß seine Kreditinstitute dem Vermieter auf entsprechendes Verlangen Auskunft über die ihnen bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse geben.
2. Der Mieter nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, daß der Vermieter personenbezogene Daten des Mieters im Rahmen der Verwaltung dieses Mietvertrages speichert und verarbeitet sowie vom Lieferanten abruft und weitergibt. Eine Weitergabe erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Verwaltung und/oder der Refinanzierung des Vertrages.

§ 16 ABTRETUNG

Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Der Vermieter kann Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder den Vertrag insgesamt auf Dritte übertragen. Im letzteren Fall steht der Vermieter weiterhin für die Erfüllung der gegenüber dem Mieter bestehenden Vertragspflichten ein.

§ 17 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Dieser Vertrag enthält sämtliche Abmachungen der Parteien betreffend der Überlassung des Mietgegenstandes durch den Vermieter. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Klausel.
2. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Düsseldorf.

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